Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 19.02.2001
Aktenzeichen: 12 UF 58/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587
BGB § 1587 a
BGB § 1587 b
In den Versorgungsausgleich sind auch Rentenanwartschaften einzubeziehen, die wegen nicht erfüllter Wartezeit voraussichtlich zu keinem Rentenanspruch führen werden.
Tatbestand:

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt und dabei zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Wehrbereichsverwaltung West)bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der LVA Schleswig-Holstein Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 238,00 DM begründet. Dabei ist das Amtsgericht u.a. davon ausgegangen, daß der Antragsgegner bereits die Mindestwartezeit von 60 Monaten überschritten hatte.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsgegner geltend: Tatsächlich habe er nur 49 Monate an Beitragszeiten und die Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erreicht. Daher habe er keine Anwartschaft auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben und, da er nun Beamter auf Lebenszeit sei, auch keine Möglichkeit, die noch fehlenden Beitragsmonate zur Erfüllung der Wartezeit zu erreichen. Auch eine freiwillige Weiterversicherung für die fehlenden 11 Monate würde - abgesehen von der zusätzlichen finanziellen Belastung des Antragsgegners - nichts bringen, weil dann eine geänderte Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG vorgenommen werden müßte, da die sich dann ergebende Altersrente entsprechend auf die Pensionsansprüche des Antragsgegners anzurechnen wäre. Auch habe er keine Versorgungsaussichten gemäß § 1587 Abs. 1 BGB erworben, denn bei normalem Verlauf der Dinge werde er als Beamter auf Lebenszeit keine Anwartschaft auf eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben können.

Die Beschwerde hatte zum Teil Erfolg.

Gründe:

Gemäß § 1587 Abs. 1 BGB findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Versorgungsausgleich statt, soweit für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit der in § 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art begründet oder aufrechterhalten worden sind (wird ausgeführt).

Nach der vom Senat eingeholten neuen Auskunft der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein vom 16.04.2002 hat die Antragstellerin in der Ehezeit Rentenanwartschaften von monatlich 209,75 DM erworben. Nach der aktuellen Auskunft der Wehrbereichsverwaltung West vom 23.05.2002, mit der den Vorgaben des BGH (FamRZ 2000, 746 ff.) bei der Ruhensberechnung und den Änderungen auf Grund des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 Rechnung getragen worden ist, hat der Antragsgegner Versorgungsanwartschaften von monatlich 636,58 DM erworben. Ferner hat er laut Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 30.06.1999 in der Ehezeit Rentenanwartschaften von monatlich 17,76 DM erworben.

Diese Rentenanwartschaften sind in den Versorgungsausgleich mit einzubeziehen, auch wenn - worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist - die Beitragszeit nur 49 Monate beträgt und die Mindestwartezeit von 60 Monaten zur Erlangung einer Rente (noch) nicht erreicht ist. Dabei kommt es auf den Grad der Wahrscheinlichkeit nicht an, ob der Antragsgegner jemals, sei es auf Grund einer nachträglichen freiwilligen Entrichtung von Beiträgen oder sei es auf Grund eines beruflichen Wechsels, in den Genuß einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommen wird. Denn gemäß § 1587 a Abs. 7 BGB bleibt bei der Bewertung der Anwartschaften außer Betracht, daß eine für die Versorgung maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages noch nicht erfüllt sind. Dies gilt auch für Fälle, in denen es - wie hier - eher unwahrscheinlich erscheint, daß ein Beamter auf Lebenszeit in seinem Berufsleben noch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwirbt (BGH NJW 1983, 1313-1317, OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 189-191, OLG Koblenz FamRZ 1981, 685, 686, Palandt-Brudermüller, BGB, 62. Aufl., § 1587 a Rn. 122 m. w. N.). Der möglicherweise anders zu beurteilende Fall, in dem es sicher ist, daß die Voraussetzungen für eine spätere Rentengewährung unter keinen Umständen mehr erfüllbar sind (für den Fall eines unwiderruflichen Verzichts vgl. die von dem Antragsgegner angeführte Entscheidung BGH NJW-RR 1987, 1346 ff.), liegt hier nicht vor.

Danach ist der Versorgungsausgleich wie folgt durchzuführen: (wird ausgeführt)

Der Ausgleich hat gem. § 1587 b Abs. 2 BGB dadurch zu geschehen, daß auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin Rentenanwartschaften in Höhe von 222, 30 DM begründet werden.

Ende der Entscheidung

Zurück